Verein Eltern und Freunde der Haupt- und Realschule Wesendorf

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Verein Eltern und Freunde der Haupt- und Realschule Wesendorf.

Er hat seinen Sitz in Wesendorf.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Er will durch Zusammenschluß von Eltern, Lehrkräften und Freunden der Schule die vielfältigen Belange der Schule zum Wohl der Schüler in erzieherischer, unterrichtlicher, sportlicher und kultureller Beziehung fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Um den Vereinszweck zu erlangen ist es möglich, dass der Verein an dem Schulzentrum Wesendorf die Versorgung der Schüler mit Speisen und Getränken auf eigene Rechnung vornehmen kann.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede geschäftsfähige Person, auch Juristische Person, werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will.

Eintrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln.

In Anbetracht der besonderen Schulform kann eine zeitlich befristete Mitgliedschaft erworben werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

- nach Ablauf der zeitlich befristeten Mitgliedschaft,

- mit dem Tod eines Mitgliedes,

- durch Austritt,

- durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich erklärt werden.

Der Vorstand kann solche Mitglieder aus dem Verein ausschließen, die gegen die Vereinsziele verstoßen und/oder trotz dreimaliger Aufforderung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand bleiben.

Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses eines Mitgliedes

erlöschen alle Rechte an dem Vereinsvermögen. Rückzahlungen von Beiträgen an ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder erfolgen nicht.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Der Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten.

Der Mindestmitgliedsbeitrag wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages darüber hinaus entscheidet jedes Mitglied unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse selbst.

Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern in begründeten Ausnahmefällen den Mitgliedsbeitrag erlassen.

 

§ 6 Mittel

Die zur Erreichung eines gemeinnützigen Zweckes benötigtet Mittel erwirbt der Verein durch:

- Mitgliedsbeiträge,

- Veranstaltungen,

- Spenden und Zuwendungen jeglicher Art.

Diese müssen restlos dem Vereinsvermögen zugeführt werden.

Etwaige Gewinne bzw. Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Bildung von Rücklagen ist zulässig. Die erworbenen Mittel stehen zur Förderung satzungsgemäßer Zwecke im Bereich der Schule zur Verfügung.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet auf Einladung des Vorstandes im ersten Viertel des Geschäftsjahres die Jahreshauptversammlung statt.

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung,

- Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes,

- erforderliche Neuwahl von Vorstandsmitgliedern,

- erforderliche Neuwahl von Rechnungsprüfern,

- Festlegung des Mindestbeitrages,

- Anträge.

Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder statt.

Die Einladung zu allen Versammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher schriftlich.

Anträge, über die abgestimmt werden soll , müssen dem Vorsitzenden spätestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Über Ausnahmen entscheidet die Versammlung mit Zweidrittel- Mehrheit.

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, sonst von einem aus der Versammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Abstimmung erfolgt schriftlich, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder es verlangt.

Die laufenden Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins.

Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgericht oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig, ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 

§ 10 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins.

Ihm gehören an:

- der/die Vorsitzende,

- der/die stellvertretende Vorsitzende,

- der/die Rechnungsführer/in.

Weitere Vorstandsmitglieder können hinzugezogen; werden.

Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der/die Vorsitzende sowie der/die Rechnungsführer/in, von denen jede(r) allein vertretungsberechtigt ist.

Der/Die Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins. Er/sie ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Der/Die Schriftführer/in nimmt über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Ergebnisprotokoll auf, das von ihm/ihr und dem/der Versammlungsleiters zu unterzeichnen ist.

Der/Die Rechnungsführer/in verwaltet die Kasse und führt über alle Einnahmen und Ausgaben Buch. Für Auszahlungen ist er/sie an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

Er/Sie hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht. zu erstatten.

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines ordnungsgemäß gewählten Nachfolgevorstand im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die in der Wahlversammlung anwesend sind, oder vorher ihr schriftliches Einverständnis erklärt haben.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand, aus der Zahl der Mitglieder des Vereins für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit; einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet. Weder der Vorstand noch die Mitglieder des Vereins dürfen aus den Einnahmen oder dem Vermögen des Vereins irgendwelche Sondervorteile erhalten.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 11 Rechnungsprüfung

Die Kasse und die Rechnungsführung wird jährlich von zwei Rechnungsprüfern geprüft, die von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Anträge zur Auflösung des Vereins müssen drei Wochen vor der Beschlussfassung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden. Sie müssen mindestens von einem Viertel aller Mitglieder unterzeichnet sein.

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Diese Versammlung ist beschlussfähig wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Zur Auflösung ist; eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

Im Falle der Auflösung ernennt die Versammlung die Liquidatoren, die das Vereinsvermögen ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden müssen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Haupt- und Realschule Wesendorf, die es mittelbar und ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. März 2002 sofort in Kraft.

 

Wesendorf, den 12. März 2002

Unterschriften der Vorstandsmitglieder